Allgemeines Gleichbe- handlungsgesetz (AGG)

Man mag ja darüber streiten, ob es richtig war, diesem berechtigten Anliegen – das Antidiskriminierungsgebot der EU – auf diese Weise Geltung zu verschaffen. Tatsache ist: Seit dem 18.08.2006 gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Deutschland.

Es verbietet eine Benachteiligung von Stellenbewerbern, Auszubildenden, Arbeitnehmern, Leiharbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Selbständigen, Heimarbeitern, ausgeschiedenen Beschäftigten, mittelbaren Auftragnehmern (z. B. Subunternehmer, freie Mitarbeiter) oder Organvertretern (z. B. Geschäftsführer) - nicht zu vergessen jeweils auch den weiblichen Teil („-innen“).

Geahndet wird eine Ungleichbehandlung nach:

  • Rasse (z. B. schwarze Hautfarbe)
  • ethnischer Herkunft (Staatsangehörigkeit, Migrantenhintergrund)
  • Geschlecht
  • religiösem Bekenntnis
  • Weltanschauung
  • Behinderung
  • Alter und
  • sexueller Identität

Als Benachteiligungen gelten neben offensichtlichen Diskriminierungen (wie sexuellen Übergriffen) auch unzulässige Unterscheidungen z. B. in der Entlohnung, in Bezug auf Firmenwagen, Sonderurlaub usw.

Bereits wenn eine begründete Vermutung einer Diskriminierung vorliegt, muss der Arbeitgeber den Nachweis erbringen, dass keine Benachteiligung nach dem AGG vorliegt. Bei einer verschuldeten Pflichtverletzung kann er schadensersatzpflichtig werden.

Schon bei Stellenanzeigen oder Vorstellungsgesprächen ist dringlich darauf zu achten, dass keine Diskriminierung irgendeiner Gruppierung (z. B. Ältere, Frauen) erfolgt.

Als vorbeugende Maßnahme gilt beispielsweise die Einrichtung einer entsprechenden Beschwerdestelle. Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet zur Information und Schulung der Beschäftigten über Inhalt und Regelungen des Gesetzes (unter anderen durch einen Aushang des Textes).

Quelle und weiterführende Informationen bei: Management Center Handwerk (MCH)